Die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), § 20 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) wird auf Antrag der Kindertagespflegeperson, die wöchentlich mehr als 15 Stunden und länger als drei Monate Kindertagespflege gegen Entgelt außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages, anbieten will, vom Jugendamt des örtlichen Trägers der Jugendhilfe für bis zu fünf Betreuungsplätze erteilt. In der Erlaubnis ist die Höchstzahl der Tagespflegeplätze anzugeben. Diese richtet sich nach den Erfordernissen des Kindeswohls, insbesondere nach der Qualifizierung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Tagespflegeperson, und nach den für die Kindertagespflege zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten. Bei der Festsetzung der Höchstzahl bleiben Kinder unberücksichtigt, die in Ausfallzeiten einer anderen Tagespflegeperson nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betreut werden, wenn es sich um die vorübergehende Betreuung weniger Kinder handelt. Werden Kinder nur wenige Stunden oder an wenigen Tagen betreut, so können sie ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn die Erfordernisse des Kindeswohls gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 KitaG Brandenburg gewahrt sind. Sollen mehr als fünf Kinder betreut werden, so bedarf es einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Erlaubnis wird nach § 20 Absatz 5, Satz 2 KitaG Brandenburg versagt, wenn Sie rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden sind.
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege
- wird durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt) erteilt,
- ist auf 5 Jahre befristet,
- kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
- notwendig bei der entgeltlichen Betreuung außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten, während eines Teils des Tages, bei wöchentlich mehr als 15 Stunden und länger als drei Monaten
- befugt Sie grundsätzlich zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
- Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erforderlich bei Betreuung von mehr als fünf fremdem Kindern
- wird versagt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat vorliegt