Unter einer Lotterie ist ein öffentliches Glücksspiel zu verstehen, bei dem gegen die Zahlung eines Entgelts eine Gewinnchance nach einem vom Veranstalter festgelegten Spielplan eröffnet wird. Dabei entscheidet der Zufall über den Gewinn von Geld oder Verlust des Einsatzes. Können anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden, liegt eine Ausspielung (Tombola) vor.
Eine Lotterie oder Ausspielung ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder diese gewohnheitsmäßig in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften veranstaltet wird. Eine Lotterie oder Ausspielung gilt als öffentlich, wenn die für die Erlaubnis zuständige Behörde sie als erlaubnispflichtig ansieht.
Öffentlich veranstaltete Lotterien und Ausspielungen unterliegen der Lotteriesteuer, wenn
1. der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung bei Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages mit einem im Ausland ansässigen Veranstalter erforderlichen Handlungen im Inland vornimmt.
Als Lotterie oder Ausspielung gilt auch eine angehängte Lotterie (Zweitlotterie).
Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer ist das geleistete Teilnahmeentgelt abzüglich der Lotteriesteuer. Geleistetes Teilnahmeentgelt ist der vom Spieler zur Teilnahme an der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung geleistete Lospreis zuzüglich möglicher vom Veranstalter festgelegter Gebühren. Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent. Dieser Steuersatz von 20 Prozent des Nettopreises der Lose entspricht 16 2/3 Prozent des Bruttopreises.
Von der Lotteriesteuer befreit sind von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen,
1. bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 1 000 Euro nicht übersteigt oder
2. bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40 000 Euro nicht übersteigt und der Reinertrag für die genannten Zwecke verwandt wird.
Steuerschuldner ist der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung. Veranstalter ist, wer das Spielgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet.
Die Steuerschuld entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts. Die Lotteriesteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes fällig. Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.
Dem Veranstalter einer Lotterie oder Ausspielung obliegen zahlreiche Aufzeichnungspflichten. Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben zu ersehen sein: Beschreibung der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung; geleistetes Teilnahmeentgelt für die jeweilige öffentliche Lotterie oder Ausspielung; bei nicht im Inland ansässigen Veranstaltern der Name und die Anschrift des Spielers; Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage; Zeitpunkt der Steuerentstehung; Höhe der Steuer und in den Fällen einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken die Verwendung des Reinertrags.
Unabhängig davon, ob für eine Lotterie oder Ausspielung Lotteriesteuer zu entrichten ist, hat der Veranstalter dem zuständigen Finanzamt spätestens 14 Tage vor Beginn des Losverkaufs Name und Anschrift des Veranstalters, geplante Anzahl und Preis der Lose, Zeitpunkt und Ort des Losverkaufes und der Ziehung, Spielplan und – soweit eine Steuerbefreiung geltend gemacht werden soll – geplante Höhe und Verwendung des Reinertrags schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht entfällt für erlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen, bei denen der geplante Gesamtpreis der Lose den Wert von 1 000 Euro oder bei zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken der geplante Gesamtpreis der Lose 5 000 Euro nicht übersteigt.