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Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes beantragen
Zuständige Stelle(n)
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13
14467 Potsdam
0331 866-0
Volltext
Zugelassene Krankenhäuser sind alle in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommenen Krankenhäuser. Krankenhausbehandlungen können nur in zugelassenen Krankenhäusern stattfinden. Zudem haben nur zugelassene Krankenhäuser Anspruch auf finanzielle Förderung und Investitionen durch das Land.
Die Länder sind für die Krankenhausplanung verantwortlich. Dadurch stellen sie die qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicher. Zudem sorgen sie dafür dass diese Versorgung durch leistungsfähige, digital ausgestattete, qualitativ hochwertige und eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser erfolgt.
Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes wird per Bescheid festgestellt. Die Versorgungsentscheidung lässt sich in zwei Entscheidungsstufen unterteilen:
- In der ersten Stufe werden alle Krankenhäuser identifiziert, die die gesetzlich festgelegten Qualifikationsmerkmale erfüllen. Diese Merkmale sind Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit..
- Es kann vorkommen, dass mehr Krankenhäuser die Qualifikationsmerkmale erfüllen, als zur Abdeckung des festgestellten Bedarfs erforderlich sind. Dann werden in einer zweiten Stufe die Krankenhäuser ausgewählt, die den Zielen des Krankenhausplans am besten gerecht werden. Dabei werden das öffentliche Interesse und der Grundsatz der Trägervielfalt berücksichtigt. Die Qualifikationsmerkmale sind die maßgeblichen Auswahlkriterien. Bei gleicher Qualität in der Leistungserbringung werden unter anderem folgende Kriterien betrachtet:
- die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten,
- die regionale Erreichbarkeit oder
- ein größeres Spektrum an Disziplinen.
Ein Rangverhältnis unter den genannten Kriterien existiert nicht.
Nachdem die zuständigen Landesbehörden den Krankenhausplan aufgestellt haben, treffen sie die Feststellungsentscheidungen. Die Landesbehörden entscheiden über die Aufnahme, Nichtaufnahme oder auch die Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in beziehungsweise aus dem Krankenhausplan.
Zugelassene Krankenhäuser sind alle in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommenen Krankenhäuser. Krankenhausbehandlungen können nur in zugelassenen Krankenhäusern stattfinden. Zudem haben nur zugelassene Krankenhäuser Anspruch auf finanzielle Förderung und Investitionen durch das Land.
Die Länder sind für die Krankenhausplanung verantwortlich. Dadurch stellen sie die qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicher. Zudem sorgen sie dafür dass diese Versorgung durch leistungsfähige, digital ausgestattete, qualitativ hochwertige und eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser erfolgt.
Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes wird per Bescheid festgestellt. Die Versorgungsentscheidung lässt sich in zwei Entscheidungsstufen unterteilen:
- In der ersten Stufe werden alle Krankenhäuser identifiziert, die die gesetzlich festgelegten Qualifikationsmerkmale erfüllen. Diese Merkmale sind Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit..
- Es kann vorkommen, dass mehr Krankenhäuser die Qualifikationsmerkmale erfüllen, als zur Abdeckung des festgestellten Bedarfs erforderlich sind. Dann werden in einer zweiten Stufe die Krankenhäuser ausgewählt, die den Zielen des Krankenhausplans am besten gerecht werden. Dabei werden das öffentliche Interesse und der Grundsatz der Trägervielfalt berücksichtigt. Die Qualifikationsmerkmale sind die maßgeblichen Auswahlkriterien. Bei gleicher Qualität in der Leistungserbringung werden unter anderem folgende Kriterien betrachtet:
- die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten,
- die regionale Erreichbarkeit oder
- ein größeres Spektrum an Disziplinen.
Ein Rangverhältnis unter den genannten Kriterien existiert nicht.
Nachdem die zuständigen Landesbehörden den Krankenhausplan aufgestellt haben, treffen sie die Feststellungsentscheidungen. Die Landesbehörden entscheiden über die Aufnahme, Nichtaufnahme oder auch die Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in beziehungsweise aus dem Krankenhausplan.
- Zugelassene Krankenhäuser sind alle in den jeweiligen Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen Krankenhäuser (§ 108 Nr. 2 SGB V). Die Krankenhausplanung obliegt den Ländern (§ 6 Absatz 1 KHG). Die Aufstellung von Krankenhausplänen dient der Verwirklichung der in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele: Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern. Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan eines Landes wird per Bescheid festgestellt (§ 8 Absatz 1 Satz 3 KHG). Die Versorgungsentscheidung lässt sich in zwei Entscheidungsstufen unterteilen: In der ersten Stufe werden alle Krankenhäuser identifiziert, die bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig sind Die in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele haben insofern den Charakter von Qualifikationsmerkmalen. Sofern mehr Krankenhäuser die Qualifikationsmerkmale (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit) erfüllen, als zur Erfüllung des festgestellten Bedarfs erforderlich sind, sind auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und des Grundsatzes der Trägervielfalt nach pflichtgemäßem Ermessen die Krankenhäuser auszuwählen, die den Zielen des Krankenhausplans am besten gerecht werden. Die in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit) bilden die maßgeblichen Auswahlkriterien. Als Auswahlkriterien anerkannt wurden unter anderem – bei gleicher Qualität in der Leistungserbringung – die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten, die regionale Erreichbarkeit oder ein größeres Spektrum an Disziplinen. Ein Rangverhältnis unter den genannten Kriterien existiert nicht. An die Aufstellung des Krankenhausplan schließen sich die von den zuständigen Landesbehörden zur treffenden außenwirksamen Feststellungsentscheidungen an, mit denen die Aufnahme, Nichtaufnahme oder auch die Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in / aus dem Krankenhaus festgestellt wird.
Rechtsgrundlage(n)
- Zugelassene Krankenhäuser: § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Zuständigkeit Landeskrankenhausplanung: § 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
- Feststellung der Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan per Feststellungsbescheid: § 8 Absatz 1 Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
- Krankenhausbehandlung durch zugelassene Krankenhäuser: § 39 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Öffentliche Förderung von Investitionen: § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
- Qualifikationsmerkmale für Plankrankenhäuser: § 1 Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
Ergänzend für das Land Brandenburg: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
- § 8 Absatz 1 Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
- § 1 Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
- § 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
- § 39 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 8 Absatz 1 Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
- § 1 Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
- § 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
- § 39 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag des Krankenhausträgers auf Übernahme eines bestimmten Versorgungsauftrages und damit Aufnahme in den Landeskrankenhausplan
- Innerhalb der Antragstellung: Spezifikation des Fachgebietes, ggf. der Subdisziplin, Angaben zur Zahl der erforderlichen Planbetten, Angabe zur zeitlichen Aufnahme des Versorgungsauftrages / Zeitpunkt, an dem die Maßnahme erfolgen / umgesetzt werden soll, ggf. Angaben zur notwendigen personellen / apparativen Ausstattung etc.
- Es gibt keine verbindlichen Vorgaben für die Antragstellung, sodass Einzelheiten mit dem zuständigen Ministerium / der zuständigen Behörde zu klären sind
Voraussetzungen
- Damit Ihr Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden kann, müssen Sie folgende Auswahlkriterien erfüllen:
- Bedarfsgerechtigkeit,
- Leistungsfähigkeit,
- Qualität und
- Kostengünstigkeit.
- Damit Ihr Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden kann, müssen Sie folgende Auswahlkriterien erfüllen:
- Bedarfsgerechtigkeit,
- Leistungsfähigkeit,
- Qualität und
- Kostengünstigkeit.
- Zulassung als Krankenhaus durch Aufnahme in den Krankenhausplan = Erfüllung der maßgeblichen Auswahlkriterien durch das antragstellende Krankenhaus: Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Es fallen keine Kosten an.
Keine
Verfahrensablauf
- Krankenhaus beantragt die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes bei der für Krankenhausplanung zuständigen Behörde / dem zuständigen Ministerium
- Die zuständige Behörde / das zuständige Ministerium trifft die Versorgungsentscheidung anhand der maßgeblichen Qualifikationsmerkmale (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit)
- Treffen der außenwirksamen Feststellungsentscheidung durch die zuständige Behörde / das zuständige Ministerium über Aufnahme, Nichtaufnahme oder Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in den / aus dem jeweiligen Krankenhausplan
- Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan = Zulassung des Krankenhauses
Bearbeitungsdauer
- nicht quantifizierbar
Fristen
Es gibt keine Frist.
Es gibt keine Frist.
- keine Fristen
Formulare/Schriftformerfordernis
Keine
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
;Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
- Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz des Landes Bremen
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV), Abt. 4, Ref. 45