Erbringen Sie im Inland eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, sind diese verpflichtet von der Gegenleistung, welche in der Regel in einer Geldleistung besteht, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Ihre Rechnung vorzunehmen. Der Steuerabzug ist direkt an das Finanzamt abzuführen. Die abgeführten Steuerabzugsbeträge werden später auf von Ihnen geschuldete Steuern angerechnet. Sie erhalten vom Empfänger Ihrer Leistung lediglich den um den Steuerabzug verminderten Rechnungsbetrag.
Der Empfänger der Bauleistung hat bis zum zehnten nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wird, eine Steueranmeldung beim Finanzamt abzugeben und den selbstberechneten Abzugsbetrag an das Finanzamt für Ihre Rechnung abzuführen. Der Empfänger Ihrer Leistung hat mit Ihnen unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift, des Rechnungsbetrages, des Rechnungsdatums und des Zahlbetrags, der Höhe der Steuerschuld und des Finanzamtes, bei dem der Steuerabzug angemeldet worden ist, abzurechnen. Sie erhalten von diesem einen entsprechenden Abrechnungsnachweis. Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag.
Der Leistungsempfänger muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn die an Sie zu erbringende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 EUR nicht übersteigen wird. Diese Freigrenze beträgt für einen Leistungsempfänger, der ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführt (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG) 15.000 EUR. Für die Anwendung dieser Freigrenzen sind sämtliche Ihrer erbrachten Bauleistungen an diesen Leistungsempfänger im laufenden Kalenderjahr zusammen zurechnen. Ist der Leistungsempfänger Vermieter von Wohnungen, ist der Steuerabzug nur dann vorzunehmen, wenn dieser mehr als zwei Wohnungen vermietet.
Durch Vorlage einer Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen wird der Empfänger Ihrer Bauleistung von der zuvor beschriebenen Abzugsverpflichtung befreit. Er hat den Steuerabzug bei Bauleistungen in diesem Fall nicht vorzunehmen und schuldet Ihnen den Rechnungsbetrag in voller Höhe.
Die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können Sie beim Finanzamt beantragen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Das Finanzamt kann Ihnen die Bescheinigung für einen Zeitraum von längstens drei Jahren ausstellen.
Durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung beim Empfänger Ihrer Bauleistung wird dieser von der Pflicht zur Vornahme des Steuerabzugs befreit. Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit sich durch eine Prüfung über die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung über ein eventuell bestehendes Haftungsrisiko Gewissheit zu verschaffen. Dies erfolgt durch eine Internetabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern unter Verwendung der abgedruckten Sicherheitsnummer.