Arbeitsbescheinigung
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, auf Verlangen Ihrer Arbeitnehmerin oder Ihres Arbeitnehmers oder der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Arbeitsbescheinigung an die BA zu übermitteln.
Die Arbeitsbescheinigung beinhaltet unter anderem Angaben
- zur Art der Tätigkeit,
- zu Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
- das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat.
Die Arbeitsbescheinigung ist erforderlich
- für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld und
- für die Erstellung von Nachweisen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Ansprüche auf Leistungen bei ausländischen Trägern beantragt haben oder beziehen (Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über und zwischenstaatlichen Rechts).
Nebeneinkommensbescheinigung
Sie müssen außerdem auf Verlangen für eine Person, die sie beschäftigen oder der Sie eine selbständige Tätigkeit übertragen, eine Nebeneinkommensbescheinigung an die BA übermitteln, wenn diese Person
- Arbeitslosengeld,
- Berufsausbildungsbeihilfe,
- Ausbildungsgeld,
- Übergangsgeld oder
- Kurzarbeitergeld
beantragt hat oder bezieht.
Die Nebeneinkommensbescheinigung umfasst Angaben zur Art und Dauer der Beschäftigung, Höhe des Arbeitsentgelts beziehungsweise der Vergütung sowie zur Arbeitszeit.
Diese Bescheinigung ist erforderlich, weil sich die Nebenerwerbstätigkeit beziehungsweise das Nebeneinkommen auf den Leistungsanspruch und dessen Höhe auswirken kann.
Wenn Sie die Arbeitsbescheinigung oder die Bescheinigung über das Nebeneinkommen nicht übermitteln, begehen Sie damit eine Ordnungswidrigkeit. Ein mögliches Bußgeld beträgt bis zu 2.000 EUR.
Enthält die Bescheinigung falsche Angaben, können sich hieraus Schadenersatzansprüche und gegebenenfalls sogar strafrechtliche Folgen für Sie ergeben.