Verwirklichen Sie einen Rechtsvorgang, der sich auf ein inländisches Grundstück bezieht, unterliegt dieser der Grunderwerbsteuer.
Erwerben Sie bspw. durch Kauf ein Grundstück, fällt dafür Grunderwerbsteuer an, sofern der Vorgang nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
Aber nicht nur der Kauf von Grundstücken löst Grunderwerbsteuer aus. Auch ein Grundstückstausch, das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren, die Abtretung eines Übereignungsanspruchs, die Abtretung von Rechten aus einem Kaufangebot oder aus einem Meistgebot, der Erwerb der Verwertungsbefugnis, der mindestens 95%ige Wechsel im Personenstand einer Gesellschaft sowie die Anteilsvereinigung und die Übertragung bzw. Veräußerung bereits vereinigter Anteile an einer Gesellschaft u.a. sind der Grunderwerbsteuer unterliegende Vorgänge.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer befreit. Erwerben Sie bspw. ein Grundstück von Ihrer Ehegattin/Ihrem Ehegatten oder von Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin/Ihrem eingetragenen Lebenspartner oder von jemandem, mit dem Sie in gerader Linie verwandt sind, ist dieser Erwerb von der Grunderwerbsteuer befreit. Auch der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterbinnen/Miterben zur Teilung des Nachlasses oder der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Kaufpreis unter 2.500 €) sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung. Das ist bei einem Kauf der Kaufpreis. Hinzu kommen können bspw. die Übernahme von Belastungen oder die Gewährung von Wohn-/Nutzungsrechten.
Erwerben Sie ein unbebautes Grundstück und schließen Sie neben dem Kaufvertrag einen Bauvertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf dem erworbenen Grundstück mit der Veräußerin/dem Veräußerer oder einer/m mit dieser/m personell, wirtschaftlich oder durch Absprachen verbundenen Dritten ab, ist nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig ein sog. einheitliches Vertragswerk im grunderwerbsteuerlichen Sinne gegeben. In diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer dann nicht nur vom Kaufpreis für das Grundstück selbst, sondern auch von den Baukosten berechnet.
Die Höhe des Steuersatzes bestimmt jedes Land selbst. Die Steuersätze bewegen sich gegenwärtig in den einzelnen Ländern zwischen 3,5 und 6,5 v.H.
Die Grunderwerbsteuer schulden regelmäßig die an einem Erwerbsvorgang Beteiligten. Bei einem Kaufvertrag schulden Sie - und zwar unabhängig davon, ob Sie die Grundstückskäuferin/der Grundstückskäufer (Erwerberin/Erwerber) oder die Grundstücksverkäuferin/der Grundstücksverkäufer (Veräußerin/Veräußerer) sind - die Grunderwerbsteuer. In vielen Verträgen wird jedoch vereinbart, dass die Erwerberin/der Erwerber die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Das Finanzamt wird in diesen Fällen den Steuerbescheid zuerst an die Erwerberin/den Erwerber richten. Zahlt die Erwerberin/der Erwerber die Steuer aber nicht, kann das Finanzamt die Steuer auch von der Veräußerin/vom Veräußerer fordern.