Um im Land Brandenburg eine Spielbank betreiben zu können, ist eine Erlaubnis notwendig.
Der Erlaubnisantrag ist beim Ministerium des Innern und für Kommunales zu stellen.
Antragsberechtigt i.S. d. § 3 Spielbankgesetz ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der das Land Brandenburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist – die Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG.
Gem. § 2 Spielbankgesetz kommen die Standorte Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus oder eine an diese Städte angrenzende Gemeinde oder eine Gemeinde, die zum Gebiet eines an die genannten Städte angrenzenden Amtes gehört, in Betracht.
Die Voraussetzungen und Erlaubnisinhalte sind in § 4 Spielbankgesetz geregelt.
Eine Spielbankerlaubnis wird für 10 Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Der Antrag ist spätestens vor Ablauf des vorletzten Jahres der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu stellen.