Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind und ein Beschäftigungsverhältnis (Ausbildung) beginnen wollen, müssen Sie sich ärztlich untersuchen lassen (Erstuntersuchung). Ohne diese Untersuchung und eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung über diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen.
Die Erstuntersuchung ist nicht erforderlich für eine nur geringfügige Beschäftigung. Die Erstuntersuchung ist ebenfalls nicht erforderlich für eine nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für Sie zu befürchten sind. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei einer Beschäftigung in den Schulferien erfüllt sein.
Die ärztlichen Untersuchungen beziehen sich auf Ihren Gesundheits- und Entwicklungsstand und Ihre körperliche Beschaffenheit. Die Nachuntersuchungen beziehen sich außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung von Ihnen als Jugendliche/Jugendlicher.
Der Arzt hat unter Berücksichtigung Ihrer Krankheitsvorgeschichte auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,
1. ob Ihre Gesundheit oder Entwicklung durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird,
2. ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus erforderlich sind,
3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Absatz 1 JArbSchG) erforderlich ist.
Der Arzt hat dabei schriftlich festzuhalten:
- den Untersuchungsbefund,
- die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung von Ihnen als Jugendliche/Jugendlichen für gefährdet hält,
- die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus und die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung