Das LAVG sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Identitätsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis)
- bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde
- Lebenslauf in Tabellenform und in deutscher Sprache (Liste von Ihren Ausbildungsgängen und Ihrer Berufspraxis)
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (Urkunde, detaillierte Fächer- und Stundenübersicht zu Theorie und Praxis, Diploma Supplement)
- Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsstaat als Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin / Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut arbeiten dürfen
- Nachweise über Ihre Berufspraxis (zum Beispiel Zeugnisse von Arbeitgebern)
- Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare)
- Meldebescheinigung oder Nachweis, dass Sie in dem Bundesland arbeiten wollen, wo Sie den Antrag stellen
- schriftliche Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben. Falls vorhanden auch den erhaltenen Bescheid
- Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse
- Nachweis für Ihre persönliche Eignung:
- amtliches Führungszeugnis einer deutschen Behörde. Ein anderer Name für das amtliche Führungszeugnis ist „Führungszeugnis Belegart O“.
In Deutschland bekommen Sie das Führungszeugnis bei Ihrem Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt. Das amtliche Führungszeugnis soll bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt sein.
Ebenso eine Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland: zum Beispiel ein Strafregisterauszug
- ein Certificate of Good Standing
- eine unterschriebene Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren gegen Sie läuft und nicht gegen Sie ermittelt wird
- Nachweis für die gesundheitliche Eignung: Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Gesundheit. Der Nachweis darf maximal 3 Monate alt sein, wenn Sie den Antrag abgeben.
Das LAVG teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Sie müssen Ihre Unterlagen in deutscher Sprache einreichen. Das bedeutet häufig, Ihre Unterlagen müssen übersetzt werden. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.