Versuche an Tieren sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Wenn Sie Tierversuche durchführen wollen, müssen Sie dies beim LAVG beantragen. Von der Genehmigungspflicht sind bestimmte Versuche ausgenommen, die nur angezeigt werden müssen. Fragen Sie als antragstellende Person also zuerst beim LAVG nach, ob Ihr Vorhaben an Tieren überhaupt tierschutzrechtlich ein Versuch ist, und ob seine Genehmigung beantragt werden muss oder die Anzeige des Versuchsvorhabens ausreichend ist. Tierversuche dürfen in jedem Fall nur zu einem der im Tierschutzgesetz genannten Zwecke durchgeführt werden. Die Genehmigung/Bearbeitung der Tierversuche und die Prüfung der Sachkunde der Durchführenden obliegt dem LAVG. Für die Erteilung der Erlaubnis und die Überwachung der Versuchstierhaltungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich. Die Einrichtungen, die Versuche durchführen, müssen eine tierschutzbeauftragte Person bestellen. Die Anträge, aber auch die Klärung von Fragen der Tierhaltung, auch die Prüfung der Sachkunde soll über Sie als tierschutzbeauftragte Person erfolgen.
Erlaubte Zwecke gemäß Tierschutzgesetz, deren Unerlässlichkeit Sie nachweisen müssen, sind
- Grundlagenforschung
- Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden
- Erkennen/Beeinflussen physiologischer Zustände von Mensch und Tier
- Erkennen von Umweltgefährdungen,
- Prüfung von Stoffen oder Produkten
- Entwicklung/Prüfung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Chemikalien oder anderen Stoffen und Produkten
- Artenschutz
Hinweis 1:
- Das LAVG hat innerhalb von 40 Arbeitstagen über den Antrag zu entscheiden. Die Frist beginnt nach formeller Vollständigkeit. Die Tierversuchskommission, welche innerhalb der Frist ihr Votum abzugeben hat, unterstützt das LAVG, trifft aber nicht die Genehmigungsentscheidung. Saisonale Versuche (Wildtiere) sollten rechtzeitig geplant werden; es gilt im Zweifelsfall Antragstellung vor Projektbewilligung.
Hinweis 2:
- Anzeigen werden vom LAVG nicht einfach „zur Kenntnis genommen“, sondern ebenso wie die Anträge vom LAVG umfänglich geprüft, ohne Einbeziehung der Tierversuchskommission. Vor Ablauf von 20 Arbeitstagen nach Eingang beim LAVG darf nicht mit dem Versuch begonnen werden.
Hinweis 3:
- Aufzeichnungen zu den Tierversuchen sind gemäß
§ 9 TierSchG in Verbindung mit § 29 TierSchVersV zu führen und auf Verlangen des LAVG vorzulegen.
Hinweis 4:
- Als tierschutzbeauftragte Person müssen Sie grundsätzlich eine Tierärztin/ein Tierarzt sein, wovon das LAVG Ausnahmen genehmigen kann. Über die Anforderungen des § 5 TierSchVersV hinaus ist es aus Behördensicht von Vorteil, wenn Sie über wissenschaftliche fach- und tierartspezifische Erfahrungen und hinsichtlich der formellen Antragstellung verfügen.
Hinweis 5:
- Angrenzendes Recht ist von Ihnen als antragstellende Person zu berücksichtigen. Dies ist Teil der Nebenbestimmungen der tierschutzrechtlichen Genehmigung.