Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher in Verkehr bringen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) mit einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H370 („Schädigt die Organe …“) oder H372 („Schädigt die Organe … bei längerer oder wiederholter Exposition …“) zu kennzeichnen sind, benötigen Sie eine Erlaubnis. Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten, die mit entsprechenden Piktogrammen gekennzeichnet beziehungsweise zu kennzeichnen sind im Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen. Diese Erlaubnis erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie mindestens 1 Person beschäftigen, die
- die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigen, die vorgenannte Anforderungen erfüllen.
Wichtiger Hinweis: Stoffe und Gemische, die mit GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der folgenden Gefahrenhinweise zu kennzeichnen sind, dürfen nicht an private Endverbraucher abgegeben werden:
- H340 („Kann genetische Defekte verursachen …“),
- H350 („Kann Krebs erzeugen …“),
- H350i („Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.“),
- H360 (H360 „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen …“),
- H360F („Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“),
- H360D („Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“),
- H360FD („Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“),
- H360Fd („Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.“)