Die Kinder-Tagesförderung beinhaltet die Betreuung und Förderung Ihres Kindes in einer Kinder-Tageseinrichtung (Krippe, Kindergarten, Hort) oder einer Kinder-Tagespflegestelle.
Die Einrichtungen der Kinder-Tagesförderung haben folgende Aufgaben:
- Sie fördern die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
- Sie unterstützen und ergänzen die Erziehung und Bildung in der Familie.
- Sie helfen den Eltern dabei, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Er bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein.
Die Förderung soll sich an den folgenden Eigenschaften der Kinder orientieren:
- Alter
- Entwicklungsstand
- sprachlichen und sonstige Fähigkeiten
- Lebenssituation
- Interessen und Bedürfnisse
- ethnische Herkunft
Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes in eine Einrichtung der Kinder-Tagesförderung findet in Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe statt.
Der Umfang der Betreuung ist unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland.
Spezielle Hinweise für Gemeinde Kloster Lehnin:Liebe Eltern,
folgende Unterlagen sind al Nachweise für den Betreuungsvertrag mit einzureichen:
Nichtselbstständige Personen und Beamte:
- Jahreseinkommensübersicht (Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung) Dezemberlohnabrechnung oder Einkommensteuerbescheid
- Nachweise über Unterhalsleistungen an den Kostenbeitragspflichtigen bzw. das zu betreuende Kind
- Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen an nicht im Haushalt lebende Personen
- Bei Beamten: Nachweise über private Kranken- und Pflegeversicherungen
Selbstständige Personen:
- Einkommensteuerbescheid
- Nachweise über private Kranken. Und Pflegeversicherungen sowie Rentenversicherung
- Nachweise über Unterhaltsleistungen an den Kostenbeitragspflichtigen bzw. das zu betreuende Kind
- Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen an nicht im Haushalt lebende Personen
Sonstige Nachweise
- ALG-Bescheide
- Wohngeldbescheide
- Kinderzuschlag
- Rentenbescheide
- Krankengeldnachweise
- Bei Personen in Elternzeit, Elterngeldbescheide
- Gewinne aus Mieten und Pachten sowie Kapitalvermögen
Bitte denken Sie daran, das vollständige Kalenderjahr nachzuweisen (insbesondere bei Arbeitgeberwechseln oder der Inanspruchnahme der Elternzeit).
Sollten Einkommensverhältnisse nicht nachgewiesen werden, erfolgt die Berechnung mit dem Höchstbeitrag.
Sofern Sie die Festsetzung des Höchstbeitrages wünschen und keine Einkommensnachweise vorlegen möchten, bitten wie Sie, uns dies schriftlich mitzuteilen.
Wechselmodell:
Lebt Ihr Kind/ Leben Ihre Kinder im Wechselmodell, so ist die Vorlage einer Eidesstattlichen Erklärung von beiden Elternteilen notwendig sowie die Sorgerechtsregelung (z. B. 50/50 oder 70/30 Regelung) mitzuteilen.
Alleinsorgeberechtigte:
Bei Alleinsorgeberechtigten ist die Vorlage einer Bescheinigung des Jugendamtes zur alleinigen Sorge (Negativbescheinigung zum Sorgerecht) einzureichen.
Die Einkommensnachweise sind gemäß § 10 der Kostenbeitragssatzung der Gemeinde Kloster Lehnin jährlich unaufgefordert einzureichen.
Die entsprechende Beitragssatzung ist auf der Internetseite der Gemeinde Kloster Lehnin einzusehen.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung-.
(Rufnummer: 03382 730 713 oder 03382 730 760)