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Sportstätten dürfen öffnen, aber was ist zu beachten?

Die Landesregierung hat weitere Lockerungen der Eindämmungsverordnung (SARS-CoV-2-Eindv) beschlossen, die seit 28.05.2020 gelten, und auch Sportler betreffen.

 

Zulässig sind wieder Indoor-Sportarten ohne engen Körperkontakt. Die Pächter / Betreiber der Sportstätten können entscheiden, in welchem Umfang der Sportbetrieb wieder aufgenommen wird.

 

In der Regel sind das in Kloster Lehnin - bei verpachteten Sportstätten in den Ortsteilen - Vereine, die im Fall der Wiederaufnahme sportlicher Aktivitäten die Kontrolle/ Überwachung der Einhaltung der Regelungen der in der jeweils aktuellen Fassung geltenden SARS-CoV-2-Eindv in Ihrem Verantwortungsbereich haben.

 

Folgendes legt die Landesregierung dazu fest:

 

Die Betreiber haben Hygienekonzepte zu erstellen, die folgende Merkmale erfüllen müssen:

 

-             das allgemeine Abstandsgebot muss gewährleistet sein, etwa durch Steuerung und Beschränkung des Zutritts und der Nutzung von Geräten

-             der Sport darf nur kontaktfrei (außer bei Teilnehmenden aus demselben Haushalt/Lebenspartner) stattfinden

-             es müssen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen regelmäßig durchgeführt werden, insbesondere in Umkleiden und Sanitäreinrichtungen

-             die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher müssen zum Zweck einer möglichen Infektionsnachverfolgung erhoben werden

-             es ist ein mindestens stündliches Lüften einzuhalten

 

Die Schulsportstätten auf dem Schulgelände Damsdorf und dem Schulcampus Lehnin bleiben derzeit noch geschlossen. Grund dafür ist, dass nach jedem Nutzungswechsel eine desinfizierende Reinigung der Hallen und insbesondere der Sanitärbereiche erforderlich wäre. Aufgrund der Vielzahl der täglich mehrfach wechselnden Nutzungen ist dies jedoch derzeit weder zeitlich noch personell realisierbar.

 

 

 

 

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Veröffentlichung

Fr, 05. Juni 2020

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