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Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung,  der Großveranstaltungsverbotsverordnung und der Quarantäneverordnung 

Die Landesregierung hat mit Wirkung vom 28.05.2020 die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus gelockert. Der Ministerpräsident weist darauf hin, dass es dennoch dabei bleibt: „Alle müssen sich an die Kontakt- und Hygieneregeln halten.“ Die Abstands- und Hygieneregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit und die Pflicht, eine Mund- und Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Geschäften zu tragen,  besteht weiterhin.

 

Die Änderungen betreffen insbesondere kulturelle Veranstaltungen sowie Kinos, Freibäder, Freizeitparks, Tanz- und Fitnessstudios, Sportstätten, Unterricht in Fahrschulen oder Nachhilfe sowie private und familiäre Feiern. Zugleich wird die erlaubte Anzahl von Teilnehmenden bei Veranstaltungen, die bereits seit längerem wieder möglich sind, zum Beispiel Gottesdienste, erhöht.

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

 

Freibäder und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel können öffnen. Bei den Bädern sowie an ausgewiesenen Badegewässern ist ein Betrieb mit Auflagen gestattet. Bei allen Badeeinrichtungen, die gewerblich betrieben werden und somit Zutrittsregelungen unterliegen, müssen die Betreiber auf der Grundlage eines Hygienekonzeptes die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln gewährleisten. Ferner ist die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und der Nutzung von Geräten sicherzustellen. Es sind die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zum Zweck einer möglichen Infektionsnachverfolgung zu erheben und die erforderlichen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen regelmäßig durchzuführen. Sanitäre Einrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, WC-Anlagen sind nur unter strikter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln zu nutzen.

Die Nutzung ausgewiesener Badestellen ist unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln erlaubt.

 

Es sind wieder Versammlungen und Veranstaltungen (z. B. Demonstrationen oder Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen) unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen erlaubt.

 

Die bisherige Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Fahrunterricht, Nachhilfe oder Musikunterricht und ähnlichen Angeboten ist aufgehoben.

 

Zusammenkünfte oder Feiern im privaten oder familiären Bereich aus gewichtigem Anlass, z. B. Hochzeitsfeiern, können mit bis zu 50 Personen durchgeführt werden. Geburtstage fallen nicht unter den gewichtigen Anlass. Sie sind aber in einem kleineren Kreis von (zugleich) bis zu zehn Personen  erlaubt.

Feste an Schulen zu besonderen Anlässen sind unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen erlaubt. Für Kitas gilt dies nur für Veranstaltungen im Freien.

 

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit bis zu zehn Personen oder zwei Hausständen ist wieder möglich.

 

Für den Sportbetrieb gilt grundsätzlich, dass öffentliche und private Indoor-Sportanlagen, insbesondere Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzschulen und Tanzstudios wieder öffnen dürfen. Die Betreiber haben dazu Hygienekonzepte zu erstellen. Indoor-Spielplätze bleiben geschlossen.

 

Die Sporthallen der Gemeinde Kloster Lehnin bleiben zunächst geschlossen. Die betroffenen Vereine werden in der nächsten Woche durch die Verwaltung kontaktiert, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

 

Es dürfen Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Gewerbe wieder öffnen. Die Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten. Soweit ein Kundenkontakt stattfindet, gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

 

gez. Uwe Brückner

Bürgermeister

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Veröffentlichung

Sa, 30. Mai 2020

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