Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer werden zur Sprachübertragung für gerichtliche Zwecke tätig. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung; die Tätigkeit der Übersetzerinnen und Übersetzer umfasst die schriftliche Sprachübertragung. Nach den Vorschriften des Brandenburgischen Sprachmittlergesetzes werden die Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt; Übersetzerinnen und Übersetzer werden ermächtigt.
Die allgemeine Beeidigung berechtigt zum Führen der Bezeichnung „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg allgemein beeidigte Dolmetscherin“ oder „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg allgemein beeidigter Dolmetscher“, ergänzt um die Angabe der Sprache, für die die Dolmetscherin oder der Dolmetscher beeidigt ist. Die Ermächtigung berechtigt zum Führen der Bezeichnung „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigte Übersetzerin" oder „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigter Übersetzer", ergänzt um die Angabe der Sprache, für die die Übersetzerin oder der Übersetzer ermächtigt ist.
Die Ermächtigung umfasst das Recht, nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen für diejenige Sprache, für die die Übersetzerin oder der Übersetzer ermächtigt ist, unter Angabe der Bezeichnung nach Absatz 4 Satz 2 zu bescheinigen. Für die Form der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit gilt § 142 Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung.