- Start
- Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz; Anerkennung beantragen
Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz; Anerkennung beantragen
Zuständige Stelle(n)
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
0331 866-0
Volltext
Die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer ist reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer in Deutschland ohne Einschränkungen arbeiten wollen. Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Für die Anerkennung muss Ihre Berufsqualifikation gleichwertig sein.
Sie können den Antrag für das Verfahren auch aus dem Ausland stellen.
Sie müssen für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie meistens erst bei der Einstellung in den Schuldienst nachweisen. Das ist ein anderes Verfahren.
Rechtsgrundlage(n)
- § 13 Absatz 3 Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz – BbgLeBiG
- Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung – LQAV
- für den Vergleich zur Lehramtsausbildung im Land Brandenburg - § 2 Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz – BbgLeBiG
- § 3 Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz – BbgLeBiG
- Lehramtsstudienverordnung – LSV
- § 5 Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz – BbgLeBiG
- Ordnung für den Vorbereitungsdienst
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular der zuständigen Stelle
- Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Lebenslauf
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Zertifikate, Berufsurkunde)
- Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records, Studien- und Prüfungsordnung)
- Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)
- Nachweise Ihrer Berufserfahrung als Lehrerin oder Lehrer
- Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben. Haben Sie schon einen Bescheid zu Ihrem Antrag auf Anerkennung von der anderen Stelle bekommen, legen Sie auch dieses Dokument vor.
- Vielleicht: Erklärung oder Nachweis, dass Sie in dem gewählten Bundesland in dem Beruf arbeiten wollen. Nachweise sind z. B. Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.
Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.
Für die Einstellung in den Schuldienst sind meistens weitere Dokumente wichtig. Diese Dokumente müssen Sie erst abgeben, wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen oder wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer eingestellt werden.
- Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat (nur bei Einstellung in den Schuldienst)
- Informationsnachweis eines Studienseminars zu empfohlenen Deutschkenntnissen mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) (nur für die Ausgleichsmaßnahme)
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung:
Erweitertes Führungszeugnis aus Deutschland oder Ihrem Herkunftsland (z. B. Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing) nicht älter als drei Monate bei Bewerbung - Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung (nur für den Anpassungslehrgang): schriftliche persönliche Erklärung im Formular „Antrag auf Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme“
- Nachweis einer Impfung oder Immunisierung gegen Masern oder einer Impfunverträglichkeit durch ärztliches Attest, wenn Sie nach dem 31.12.1970 geboren sind.
Voraussetzungen
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland.
- Sie wollen in dem gewählten Bundesland als Lehrerin oder Lehrer arbeiten.
Für die Einstellung in den Schuldienst müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die zuständige Stelle informiert Sie über das erforderliche Sprachniveau.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie sind gesund.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für das Verfahren müssen Sie im Land Brandenburg keine Gebühren bezahlen.
Zusätzlich können aber Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich und von Ihnen zu tragen.
Verfahrensablauf
Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag per Post senden, elektronisch senden oder persönlich abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag. Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind z. B. die Dauer der Ausbildung, die Inhalte der Ausbildung und die Anzahl der Unterrichtsfächer. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Ihre weiteren Qualifikationen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland gleichwertig sind, bekommen Sie die Anerkennung.
Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Wenn es wesentliche Unterschiede gibt, können Sie meistens eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Sie arbeiten als Lehrerin oder Lehrer und machen vielleicht eine Zusatzausbildung. Das bedeutet, Sie nehmen z. B. an Lehrveranstaltungen an einer Hochschule teil.
- Eignungsprüfung: Sie machen Unterrichtsproben und mündliche Prüfungen. Eine Unterrichtsprobe bedeutet: Sie führen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern durch. Prüferinnen und Prüfer beobachten und beurteilen Ihren Unterricht. Die zuständige Stelle informiert Sie über notwendige Unterrichtsproben und Prüfungen.
Sie können meistens zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Manchmal entscheidet die zuständige Stelle, welche Ausgleichsmaßnahme Sie absolvieren sollen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung.
Mit der Anerkennung können Sie sich für den Schuldienst in Ihrem Bundesland bewerben. Das ist ein gesondertes Verfahren. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Lehramtsbefähigung. Die Lehramtsbefähigung gilt immer für das entsprechende Lehramt. Das bedeutet: Sie können Ihre Fächer an einer bestimmten Schule unterrichten. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
In einigen Fällen ist eine Anerkennung einer Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung nicht möglich. Das ist der Fall, wenn
- die Antragsunterlagen trotz Aufforderung der zuständigen Stelle nicht in einer bestimmten Frist vollständig von Ihnen eingereicht werden,
- Sie in ihrem Ausbildungsstaat eine Lehrerberufsqualifikation erworben haben, die nicht auf einer Ausbildung an einer Hochschule oder Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau basiert, und/oder die erworbene Qualifikation Sie nicht zur Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers im Ausbildungsstaat in mindestens einem der gemäß der Lehramtsstudienverordnung für das entsprechende Lehramt zugelassenen Fächer berechtigt, oder
- die festgestellten wesentlichen Unterschiede nicht ausgeglichen werden können.
Es gibt abhängig vom Bundesland verschiedene Möglichkeiten, ohne Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer zu arbeiten. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Details.
Bearbeitungsdauer
Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert die Bearbeitung höchstens drei Monate. Diese Frist kann bei Vorliegen von Besonderheiten (z.B. bei der Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen [ZAB]) einmal verlängert werden. Die zuständige Stelle informiert Sie darüber.
Fristen
I. Für die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen
Bitte beachten Sie, dass die Anerkennung einer Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung zu versagen ist, wenn die Antragsunterlagen trotz Aufforderung nicht in einer angemessenen Frist vollständig von Ihnen eingereicht werden.
II. Für eine Ausgleichsmaßnahme
Wenn Sie sich für eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) aufgrund festgestellter Qualifikationsunterschiede bewerben möchten, beachten Sie bitte Folgendes:
Bewerbungsfristen für einen Anpassungslehrgang:
• 02.04. für Ausbildungsbeginn zum 01.08. eines Jahres
• 05.10. für Ausbildungsbeginn zum 01.02. eines Jahres.
Sollten Sie sich für eine Eignungsprüfung entscheiden, gibt es keine Bewerbungsfrist.
Formulare/Schriftformerfordernis
I. Zu Ihrem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung ist folgendes Formular zu nutzen und einzureichen:
Sie können den Antrag auf Anerkennung auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Brandenburg stellen.
II. Zu Ihrem Antrag auf Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme ist das dazu eingestellte Formular „Antrag auf Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme“ mit Informationsnachweis vom Studienseminar zu nutzen und einzureichen.
Weiterführende Informationen
- Finanzielle Hilfen für das Anerkennungsverfahren
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
- Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland
- Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner
- Einheitliche Ansprechpartner in Deutschland
Hinweise (Besonderheiten)
Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung. Welche Möglichkeiten Sie genau haben, hängt auch davon ab, in welchem Bundesland Sie arbeiten möchten. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung sind z. B.:
- Arbeiten als Vertretungslehrerin oder Vertretungslehrer
- Arbeiten an einer Privatschule
- Arbeiten an internationalen Schulen
- Unterricht in der Herkunftssprache (Muttersprache)
- Arbeiten in Vorbereitungsklassen und Förderklassen (z. B. Deutsch als Fremdsprache – DaF oder Deutsch als Zweitsprache – DaZ)
- Arbeiten außerhalb einer Schule (z. B. in der Erwachsenenbildung)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Referat 45: Lehramtsausbildung, Feststellung und Anerkennung von Lehrerberufsqualifikationen
Telefon: 0331 866-3954
E-Mail: lehrerqualifikation-ausland@mbjs.brandenburg.de
Ansprechpunkt
- Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
- Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle
persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos. - Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
Telefonnummer: +49 30 1815-1111
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 08:00 – 18:00 Uhr (MEZ)