Wohnungseigentum ist das Eigentum (Sondereigentum; auch Raumeigentum genannt) an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Grundstück sowie das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen).
Wenn Sie Wohnungseigentum begründen wollen, bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. Dafür werden Wohnungsgrundbücher angelegt. Bevor dies erfolgen kann, müssen Sie jedoch erst die Voraussetzungen für das Wohnungseigentum schaffen. Das kann auf zweierlei Wegen erfolgen:
- Sind Sie Miteigentümer eines Grundstücks ist hierfür ein notariell beurkundeter Teilungsvertrag sämtlicher Miteigentümer gemäß § 3 WEG erforderlich. Dabei einigen Sie sich mit allen Miteigentümern und räumen sich gegenseitig durch Teilung Wohnungseigentum ein. Jeder von Ihnen erhält dann das Eigentum (Sondereigentum; auch Raumeigentum genannt) an einer bestimmten Wohnung in einem auf dem Grundstück bereits errichteten oder noch zu errichtenden Gebäude.
- Eine Teilung nach § 8 WEG können Sie durch eine notariell beglaubigte Erklärung vornehmen, wenn Sie Alleineigentümer eines Grundstücks sind. Mit der Erklärung, die Sie gegenüber dem Grundbuchamt abgeben, teilen Sie das Eigentum am Grundstück auf (sogenannte Teilungserklärung). Jeden Anteil verbinden Sie dabei mit dem Eigentum (Sondereigentum; auch Raumeigentum genannt) an einer bereits vorhandenen oder künftig entstehenden Wohnung. Zudem ordnen Sie jedem Anteil auch einen als Bruchteil bestimmten Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu.
- Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch Anlegen der Wohnungsgrundbücher durch das zuständige Grundbuchamt. Das bedeutet, dass für jede Wohnung ein eigenes, besonderes Grundbuchblatt angelegt wird. Dadurch kann eine Eigentumswohnung wie jede andere Immobilie verkauft, mit Grundpfandrechten oder anderen Rechten belastet oder vererbt werden. Das bisherige Grundbuchblatt für das Grundstück wird geschlossen.