Angaben im Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis können aus unterschiedlichen Gründen zu korrigieren oder zu entfernen sein. Um das Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer auf dem aktuellen Stand zu halten, sind in bestimmten Fällen Löschungen erforderlich.
Gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermachtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg ist eine Löschung in folgenden Fällen erforderlich:
- Widerruf und Rücknahme der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung,
- Unwirksamkeit der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung aus anderen Gründen,
- Tod des Dolmetsches oder Übersetzers,
- auf Antrag des Dolmetschers oder Übersetzers.
Im Fall des Todes des Dolmetschers oder Übersetzers enden mit der Lösçhung die Befugnisse nach S 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die in § 4 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg genannten Berechtigungen und Verpflichtungen.
Eine Eintragung ist nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen, wenn diese einen Dolmetscher oder Übersetzer betrifft, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der in § 1 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen ist (s. S 6 Abs. 5 Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg). Sie können beantragen, dass die Eintragung um weitere fünf Jahre verlängert wird.
Zudem kann die Eintagung gelöscht werden, wenn
- die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen,
- der DoImetschër oder Übersetzer sich als persönlich unzverlässig erweist, eine andere als die eingetragene Berufsbezeichnung führt oder
- sich erhebliche Bedenken gegen die Sachkunde des Dolmetschers oder Übersetzers ergeben, er insbesondere widerholt mangelhafte Übertragungen ausgeführt hat.