Wenn Sie als Dolmetscher und Übersetzer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 Absatz 1 BbgDolmG genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, können Sie auf Antrag in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis eingetragen werden.
Auch wenn Ihr Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat Ihrer Niederlassung nicht reglementiert ist und Sie diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt haben, können Sie eine Eintragung in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis beantragen.
In beiden Fällen ist Voraussetzung für eine Eintragung, dass Sie die Tätigkeit als Dolmetscher oder Übersetzer im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen).
Das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis beinhaltet folgende Angaben zu den allgemein beeidigten Dolmetschern und ermächtigten Übersetzern:
- den Namen,
- die Anschrift,
- Telekommunikationsanschlüsse,
- die Sprache, für die die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung erfolgt ist,
- die Angabe, ob der Eingetragene als Dolmetscher oder Übersetzer tätig ist,
- den Tag der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung, - bei Dolmetschern und Übersetzern aus anderen EU-/EWRStaaten die Berufsbezeichnung, die den Regelungen des Niederlassungsstaates entspricht.
Die personenbezogenen Daten, zu deren Veröffentlichung Sie Ihr Einverständnis erteilt haben, werden im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes).