Einer der nachfolgenden Nachweise, bei dem die Änderung eingetreten ist:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass);
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat;
- Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit nicht bzw. auch nicht vorübergehend untersagt wurde;
- Nachweis der Vorstrafenfreiheit (in Fällen von gewerblichen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Beschussgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des § 34a der Gewerbeordnung [Bewachungsgewerbe], des Sprengstoffgesetzes, des Waffengesetzes);
- Nachweis der Berufsqualifikation, sofern die Tätigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert ist (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft ist);
- Nachweis, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre lang ausgeübt wurde, sofern die Tätigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert ist (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft ist); Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis auch für die betreffende Tätigkeit von Inländern (in Deutschland) gefordert wird.
Die Anzeige bedarf der Schriftform und kann auf ggf. vorhandenen Formblättern oder formfrei vorgenommen werden, sofern die vorgenannten Unterlagen beigefügt sind.