Sie wollen selbständig ohne deutsche Niederlassung, aber mit Niederlassung in einem Vertragsstaat (EU-Mitglied, EWR-Vertragsstaat oder die Schweiz) vorübergehend in Deutschland ein hier zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, Dann müssen Sie ihr Vorhaben vor dem Beginn der Tätigkeit bei der Handwerkskammer anzeigen, die für den Ort zuständig ist, an dem Sie die Tätigkeit erstmals im Inland ausüben wollen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit als Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer. Brunnenbauer, Steinmetz und Steinbildhauer, Stuckateur. Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler, Boots- und Schiffbauer, Seiler, Bäcker, Konditor, Fleischer, Friseur, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik genügt es, zu belegen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind. Zusätzlich ist der Nachweis einer mindestens einjährigen Vollzeittätigkeit oder entsprechend längeren Teilzeittätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre erforderlich, falls der andere Herkunftsstaat für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten keine bestimmte berufliche Qualifikation voraussetzt und Sie über keine reglementierte Ausbildung für die Tätigkeiten verfügen.
Eine reglementierte Ausbildung ist eine Ausbildung, die auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, dies gegebenenfalls ergänzt durch ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis, und deren Aufbau und Niveau durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind oder von einer Behörde, die zur Kontrolle und Genehmigung bestimmt ist, kontrolliert oder genehmigt werden müssen.
Oder:
Sie wollen selbständig ohne deutsche Niederlassung, aber mit Niederlassung in einem Vertragsstaat (EU-Mitglied, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz) vorübergehend in Deutschland ein Handwerk als Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker ausüben. Dann muss die zuständige Behörde vor der Dienstleistungserbringung Ihre Berufsqualifikation prüfen, wenn unter Berücksichtigung der beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder Dienstleistungsempfängerinnen bestünde.